Große Wissenslücken rund um die DSGVO

Wien (pts003/08.09.2018/16:10) – An einem umfangreichen Quiz des Online-Marketing-Forum.at haben mehr als 1.400 Personen teilgenommen. Von den 40 Fragen wurden neun von mehr als der Hälfte der Teilnehmer falsch beantwortet – und keine einzige Frage erreichte 100 Prozent. Besonders alarmierend: 56 Prozent wussten nicht, dass die Daten bei einem Auskunftsbegehren zwölf Wochen lang nicht gelöscht werden dürfen.

„Angesichts der vielen Veranstaltungen, Ratgeber und Medienberichte rund um die DSGVO hat uns das Ergebnis sehr überrascht“, kommentiert Michael Kornfeld, Gründer des Online-Marketing-Forum.at, die Resultate. „Auch wenn viele Grundlagen offenbar inzwischen bekannt sind, gibt es noch gefährliche Wissenslücken, die richtig Geld kosten können“, warnt der geprüfte Datenschutz-Experte.

Gefährliches Halbwissen und echte Irrtümer

Immerhin neun der 40 Fragen wurden von mehr als der Hälfte falsch eingeschätzt.

Darunter sind einige, deren Nichtwissen relativ „harmlos“ ist, weil daraus keine negativen Konsequenzen drohen. Wie zum Beispiel folgende falsch beantworte Aussage: „Eine Datenschutz-Erklärung einer Website muss in der Navigation als eigener Punkt angeführt werden (Prinzip der Ein-Klick-Erreichbarkeit).“ Dies wurde von 33 Prozent bejaht – doch es gibt keine entsprechende Bestimmung. Natürlich muss eine Datenschutz-Erklärung leicht gefunden werden können, doch die „Ein-Klick-Erreichbarkeit“ ist schlicht erfunden. Der Irrtum hat hier jedoch keine negativen Folgen, denn es drohen natürlich keine Strafen, wenn „Datenschutz“ als eigener Navigationspunkt auf einer Website eingefügt wird.

Ganz anders sieht es mit folgender Aussage aus: „Wenn ein Auskunftsbegehren eintrifft, dürfen die Daten für zwölf Wochen nicht gelöscht werden.“ Ganze 56 Prozent wussten nicht, dass diese Aussage korrekt ist! Eine Nicht-Beachtung kann hier schnell problematisch werden: Denn wenn ein Unternehmen ein Auskunftsbegehren nicht beantworten kann, weil die Daten vorschnell gelöscht wurden, verstößt es damit gegen die DSGVO – mit den entsprechenden hohen Strafen, die hier vorgesehen sind.

Nicht-Wissen, das ebenfalls Strafen nach sich ziehen kann, zeigt ein weiteres Beispiel: „Einem Löschungsbegehren muss ein Unternehmen in jedem Fall nachkommen, da die Betroffenen-Rechte im Verfassungsrang stehen.“ Auch hier irrten 58 Prozent, da es sogar gesetzliche Vorschriften geben kann, die eine Löschung untersagen! Als Beispiel seien hier die Aufbewahrungspflichten für rechnungsrelevante Daten genannt, diese dürfen erst nach sieben Jahren gelöscht werden.

Das „Highlight“: 79 Prozent irrten bei der letzten Frage

Beinahe vier von fünf Personen dachten, dass diese Aussage falsch wäre: „Falls ein Unternehmen einen externen Anwalt als Datenschutz-Beauftragten bestellt hat, muss in den meisten Fällen dieser bei Verstößen die Verwaltungsstrafen bezahlen (bzw. dessen Haftpflichtversicherung).“

Tatsächlich kann die Geschäftsführung eines Unternehmens einige Pflichten und auch Haftungsfragen, die sich aus der DSGVO ergeben, an externe Berater „delegieren“. Allerdings gibt es dafür natürlich auch Grenzen: Wenn beispielsweise im Unternehmen gegen die ausdrückliche Empfehlung des Beraters gehandelt wird, dann ist in solchen Fällen natürlich letztendlich das Management zur Verantwortung zu ziehen.

Eckdaten des Online-Quiz

Das DSGVO-Quiz des Online-Marketing-Forum.at besteht aus 40 Aussagen in 10 Kategorien, die einfach nur mit richtig/falsch beantwortet werden müssen. Über 1.400 Personen haben seit März 2018 an diesem Test teilgenommen und ihn vollständig ausgefüllt. Im Durchschnitt wurden 71 Prozent (von 100 Prozent) erreicht.

Das Quiz ist kostenlos und steht Interessierten nach wie vor zur Verfügung, die Ergebnisse werden sofort danach angezeigt: https://www.online-marketing-forum.at/umfragen/quiz-datenschutz-dsgvo/index.php

Oftmals fehlendes Praxis-Wissen für die Umsetzung [ Seminar-Hinweis ]

„Wir merken in vielen Gesprächen, dass zwar meist ein Grundlagenwissen vorhanden ist“, erklärt Michael Kornfeld, „doch es gibt immer noch viele Fragen rund um die praktische Umsetzung.“ Nicht zuletzt deshalb hat das Online-Marketing-Forum.at auch ein entspre-chendes sehr praxisorientiertes Seminar rund um das Thema Datenschutz und DSGVO entwickelt.

„Mit dem Zieldatum 25. Mai im Rücken, waren die ersten Termine heuer alle ausgebucht“, erklärt Michael Kornfeld. „Aufgrund der Befragungsergebnisse haben wir nun kurzfristig neue Termine geplant. Denn es gibt unendlich viele Fragen für die Umsetzung in der Praxis. Was die meisten suchen: Keine Seminare für Juristen, sondern welche für Unternehmer und Anwender.“

Das Datenschutz-Seminar findet am 28. September 2018 in Wien und am 5. Oktober 2018 in Salzburg (jeweils ganztägig) statt: Am Vormittag die Datenschutz-Grundlagen, am Nachmittag die Datenschutz-Grundverordnung.

Details zu dem Seminar: https://www.online-marketing-forum.at/p/tMsBU

Über das Online-Marketing-Forum.at Online-Marketing Aus- und Weiterbildung auf höchstem Niveau. Das Online-Marketing-Forum.at (gegründet 2005) ist Österreichs führender Anbieter in diesem Bereich, mit rund 3.000 Teilnehmern, rund 35 Themen, Kleingruppen von max. 8 Teilnehmern und renommierten Fach-Experten mit langjähriger Erfahrung als Trainer. Seit 2012 ist das Online-Marketing-Forum.at der einzige Anbieter einer offiziellen Zertifizierung zum „Online-Marketing-Experten“ (Zertifikat von Austrian Standards) und seit 2018 Teil der ARS-Familie (Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft – www.ars.at). Details: https://www.online-marketing-forum.at/p/n1Kk3

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Aussender: OMF Online-Marketing-Forum.at GmbH Ansprechpartner: Mag. Michael Kornfeld Tel.: 02273 72788 E-Mail: office@online-marketing-forum.at Website: www.online-marketing-forum.at