Regulierung des legalen Cannabismarktes: Stellungnahme des WVCA

Wien (OTS) – „Grundsätzlich sehr streng, aber in Teilen auch positiv und bei Details noch Diskussionsbedarf“: So beurteilt der Wirtschaftsverband Cannabis Austria (WVCA) und dessen Vorstandsmitglied Stefan Wolyniec in einer ersten Stellungnahme und nach Prüfung der bekannten Dokumente die Regulierung des CBD-Marktes in Österreich. Zwtl.: Jugend- und Konsumentenschutz bei rauchbaren Hanfblüten sichergestellt So begrüßt der Branchenverband die Einordnung von Hanfblüten als pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz). Durch die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten werden Konsumentinnen und Konsumenten auf die potenziellen Gefahren des Rauchens dieser Produkte aufmerksam gemacht, ebenso ist damit ab dem 1. Jänner 2019 sichergestellt, dass Hanfblüten nicht an Jugendliche verkauft werden dürfen. Zwtl.: Hanf und Lebensmittel: Novel Food Einstufung von CBD erfordert weitere Präzisierung für die hanfverarbeitende Lebensmittelindustrie Die rechtskonforme Verwendung von CBD in Lebensmitteln wird noch weiterer Präzisierung bedürfen. Extrakte bzw. Lebensmittel mit naturbelassenem CBD-Gehalt sind nach Ansicht namhafter Lebensmittelrechts-Experten nicht als Novel Food gemäß Verordnung (EU) 2015/2283 einzustufen, da diese bereits vor dem 15. Mai 1997 (Novel Food Stichtag) in nennenswertem Umfang auf dem Markt waren (z. B. Hanftee). Der Einsatz von Hanfblättern und -Blüten in Lebensmitteln ist zulässig, wenn durch den jeweiligen THC-Gehalt keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Da noch keine dementsprechenden Grenzwerte festgelegt worden sind, ist unter Berücksichtigung der Verzehrmengen und der akuten Referenzdosis der EFSA (Europäische Lebensmittelsicherheits-behörde) eine individuelle Risikobewertung durchzuführen, um die Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels zu bestimmen. Der WVCA begrüßt zudem den Ansatz des Bundesministeriums „Beraten vor Strafen“ und steht hierbei als Branchenverband und Expertenquelle den Behörden partnerschaftlich zur Verfügung. Dort, wo aus Sicht des WVCA noch Bedarf der Präzisierung besteht, wird der Verband gemeinsam mit renommierten österreichischen Erzeugerbetrieben und Rechtsexperten mithelfen, diese zu erarbeiten. Zwtl.: Kosmetik: Hanf und Hopfen Wie das BMASGK richtig feststellt, ist der Einsatz von Hanfblüten und deren Extrakten in Kosmetikprodukten lt. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit dem UN Einheitsübereinkommens von 1961 unzulässig. Hanfblätter und deren Extrakte sowie synthetische oder aus Hopfen gewonnene CBD-Reinsubstanz werden nicht als Cannabisextrakt im Sinne der ESK 1961 qualifiziert und sind somit für die Verwendung in Kosmetik grundsätzlich geeignet. Cannabidiol ist bereits in der EU-Datenbank „CosIng“ als kosmetische Zutat mit den Funktionen Antioxidantisch, Antiseborrhoisch, Hautpflegend und Hautschützend eingetragen. „Der Wirtschaftsverband Cannabis Austria unterstützt weitere staatliche Initiativen, die einen stabilen und gesicherten Rechtsrahmen ermöglichen und den Wirtschaftsstandort Österreich stärken, qualifizierte Arbeitsplätze sichern und Investitionen fördern“, so Stefan Wolyniec, Vorstandsmitglied des WVCA.

WVCA Wirtschaftsverband Cannabis Austria Stefan Wolyniec Vorstand 0676 9418454 stefan.wolyniec@wvca.at wvca.at

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