Wien (pts009/19.06.2017/09:15) – Es ist heutzutage so normal wie früher einmal der Gang auf den Flohmarkt. Herr und Frau Österreicher verkaufen Dinge, die nicht mehr gebraucht werden, ganz einfach online. Plattformen wie ebay, willhaben, amazon und shpock sind ja auch ganz einfach zu handhaben und versprechen ein kleines Körberlgeld. Aber Achtung! Der Wiener Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Erich Wolf https://www.steuerwolf.at warnt vor allzu laxem Umgang mit solchen scheinbaren Privatverkäufen: „Der Fiskus schaut lange zu und schlägt dann umso härter zu, wenn die Verkäufe überhand nehmen. Aus einem Nicht-Unternehmer, wird dann in den Augen der Finanz ganz schnell ein Internethändler und das kann verdammt teuer werden.“ Auf was man bei Privatverkäufen achten muss, um nicht in die Steuerfalle zu tappen, erklärt der Steuerexperte und gibt einige Tipps.
Der Steuerwolf: „Privat bleibt privat – Verkäufe aus dem Privatvermögen sind und bleiben daher auch steuerfrei und es fallen weder Umsatzsteuern noch Einkommensteuern an. Wer allerdings öfter pro Jahr im Internet verkauft, dem empfehle ich dringend, alle Belege und Korrespondenzen sorgfältig aufzubewahren! Denn der Fiskus kommt vielleicht erst Jahre später – und möchte dann die Steuern nachträglich einheben. Wenn dann keine Belege über diese Privatverkäufe vorliegen, dann kann die Finanz sogar die Besteuerungsgrundlagen schätzen und das wird immer richtig teuer.“
Die Grenze zwischen Privat und Unternehmer
Auch Unternehmer sind Privatpersonen und dürfen im Internet Privatvermögen verkaufen. Der Steuerwolf: „Grundsätzlich kann man sagen, wer nachhaltig, mit Gewinnabsicht und über einen längeren Zeitraum hinweg Produkte verkauft, der wird auch steuerpflichtig. Die Grenze ist dabei oft fließend, das macht es in der Praxis so schwierig. Auch der rein private Verkäufer muss aufpassen, wenn teurere Güter wie Schmuck, Antiquitäten oder Autos verkauft werden. Hier muss penibel darauf geachtet werden, die zeitliche Behaltefrist von einem Jahr zwischen Kauf und Verkauf einzuhalten, sonst fällt Einkommensteuer an, die dann schnell bei 50 Prozent des Verdienstes liegt, denn es werden sämtliche Einkünfte eines gesamten Jahres zusammengerechnet.
Gibt es Richtwerte für Privatverkäufe?
Wenn man neben den Umsätzen über Internet auch noch andere Einkünfte hat (z.B. als Angestellter), darf maximal einen Gewinn in der Höhe von EUR 730,- steuerfrei gemacht werden. Achtung auf diese Gewinngrenze. Es können aber natürlich Betriebsausgaben, Reisekosten, Abschreibungen für Computer, Kosten für die Warenkäufe, Strom, etc. in Abzug gebracht werden. Wenn kein anderes Einkommen bezogen wird, kann mittels privater Verkäufe ein Gewinn bis maximal EUR 11.000,- pro Jahr erzielt werden, ohne das Einkommensteuer bezahlt werden muss. Als von der Umsatzsteuer gänzlich befreiter Kleinunternehmer gilt, wer nicht mehr als EUR 30.000,- (netto) pro Jahr an Umsätzen erzielt.
Ihr Helferlein in Steuersachen: Mag. Erich Wolf, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, http://www.steuerwolf.at
(Ende)
Aussender: Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H. Ansprechpartner: Mag. Erich Wolf Tel.: +43 1 219 72 21 E-Mail: erich.wolf@chello.at Website: www.steuerwolf.at